(1) Ist der wahre Name oder der bekannte Deckname des Urhebers weder nach  §
10  Abs.  1  noch  bei  einer  öffentlichen  Wiedergabe des Werkes angegeben
worden, so erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung
des Werkes.

(2)  Die Dauer des Urheberrechts berechnet sich auch im Falle des Absatzes 1
nach den §§ 64 und 65,

    1. wenn innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist der wahre Name oder
    der  bekannte  Deckname des Urhebers nach § 10 Abs. 1 angegeben oder der
    Urheber auf andere Weise als Schöpfer des Werkes bekannt wird,

    2. wenn innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist der wahre Name  des
    Urhebers zur Eintragung in die Urheberrolle (§ 138) angemeldet wird,

    3. wenn das Werk erst nach dem Tode des Urhebers veröffentlicht wird.

(3) Zur Anmeldung nach Absatz 2 Nr. 2 sind der  Urheber,  nach  seinem  Tode
sein  Rechtsnachfolger  (§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2)
berechtigt.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der bildenden Künste  nicht
anzuwenden.


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