(1) Ist der wahre Name oder der bekannte Deckname des Urhebers weder nach §
10 Abs. 1 noch bei einer öffentlichen Wiedergabe des Werkes angegeben
worden, so erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung
des Werkes.
(2) Die Dauer des Urheberrechts berechnet sich auch im Falle des Absatzes 1
nach den §§ 64 und 65,
1. wenn innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist der wahre Name oder
der bekannte Deckname des Urhebers nach § 10 Abs. 1 angegeben oder der
Urheber auf andere Weise als Schöpfer des Werkes bekannt wird,
2. wenn innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist der wahre Name des
Urhebers zur Eintragung in die Urheberrolle (§ 138) angemeldet wird,
3. wenn das Werk erst nach dem Tode des Urhebers veröffentlicht wird.
(3) Zur Anmeldung nach Absatz 2 Nr. 2 sind der Urheber, nach seinem Tode
sein Rechtsnachfolger (§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2)
berechtigt.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der bildenden Künste nicht
anzuwenden.
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